Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Regelungen zum Umgang mit der Mehrwertsteuer-Senkung für Hotels
Und hier die Regelungen die nun das Leben wieder vereinfachen :
1.
So kann das Frühstück jetzt mit anderen Nebenleistungen zusammengefasst werden, die als Reisenebenkosten anerkannt werden. Der getrennte Ausweis von Übernachtungsleistung und einem Pauschalbetrag für Nebenleistungen erlaubt, dass die sogenannte „Vereinfachungsregelung“ angewendet wird. Weil der Frühstücksanteil so nicht mehr zu identifizieren ist, kann das Frühstück weiterhin mit dem Pauschbetrag von 4,80 Euro berücksichtigt werden.
2.
Da die Umsetzung zu 1. bei prizeotel auf Grund der Tatsache, das es bis auf den Parkplatz keine zusätzliche Möglichkeit gibt Kosten zu produzieren (sogar die 10MBit-Standleitung ist kostenlos) schwierig wird, der Reisende dennoch entlastet werden soll, müssen Unternehmen dann darauf achten, dass die sogenannte „Arbeitgeberveranlassung“ greift.
Künftig reicht es, wenn das Unternehmen festlegt, wer buchen darf. So reicht es zum Beispiel aus, wenn in der Reiserichtlinie festgeschrieben ist, dass jeder Reisende seinen Hotelaufenthalt selbst buchen kann oder ein vorgeschriebenes Online-Buchungstool im Unternehmen genutzt wird. Unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen kann beim Hotel-Frühstück dann wieder der Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt werden.
und hier noch einmal das Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (enjoy reading…)
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
– E-Mail-Verteiler U 1 –
– E-Mail-Verteiler U 2 –
BETREFF Umsatzsteuer / Lohnsteuer;
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
(§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010;
Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung
GZ IV D 2 – S 7210/07/10003
IV C 5 – S 2353/09/10008
DOK 2010/0166200
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
1 Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wurde § 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 11
ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unter-
nehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Ver-
mietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerer-
mäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn
diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt hierzu Folgendes:
I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2
Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010
1.) Allgemeines
2 Die Steuerermäßigung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Beherbergungsleistungen werden mit ihrer
Beendigung ausgeführt. Für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes kommt es allein auf das
Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungs-
ausstellung oder Zahlung. Soweit die jeweilige Leistung nach dem 31. Dezember 2009 endet,
unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Haben die Beteiligten Teilleistungen verein-
bart (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG), ist der Zeitpunkt der Beendigung der jewei-
ligen Teilleistung maßgeblich. Beruht die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beher-
bergungsleistung auf einem vor dem 1. September 2009 geschlossenen Vertrag, kann der
Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 UStG einen angemessenen
Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen.
3 Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze gehören zu den nach § 4 Nr. 12
Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen. Hinsichtlich des Merkmals
der Kurzfristigkeit gelten daher die in den Abschnitten 84 Abs. 1 und 78 Abs. 2 UStR darge-
stellten Grundsätze. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristig-
keit voraus, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen (vgl. Rz. 5 ff.).
4 Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist
(z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherber-
gungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
2.) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält
5 Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unter-
kunft bestehen. Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Um-
sätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen,
Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Für die Inanspruch-
nahme der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen
hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten ist. Begünstigt
ist daher beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern,
sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Be-
gleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist. Die Weiterveräußerung von einge-
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kauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unter-
nehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.
6 Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist
insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen
gesondertes Entgelt erbracht werden:
Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernseh-
gerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
Stromanschluss
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
Reinigung der gemieteten Räume
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
Weckdienst
Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
7 Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12
Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht begünstigt:
Überlassung von Tagungsräumen
Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten
und Yachten
Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen
Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen
Vermittlung von Beherbergungsleistungen
Umsätze von Tierpensionen
Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)
8 Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar.
3.) Kurzfristige Vermietung von Campingflächen
9 Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten
und Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige
Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt.
Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum
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Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt
werden kann. Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom (vgl. BFH-
Urteil vom 15. Januar 2009 – V R 91/07 – [BStBl II S. 615] und BMF-Schreiben vom 21. Juli
2009 – IV B 9 – S 7168/08/10001 – [BStBl I S. 821]).
4.) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
10 Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die
nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beher-
bergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind
(Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:
Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
Getränkeversorgung aus der Minibar
Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt
zugänglichen Programms („pay per view“)
Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellness-
angebote“). Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von
Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann
dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2
Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20
UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen können
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
Ausflüge
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
5.) Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG
11 Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt
als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur
aus einer Übernachtungsleistung besteht.
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6.) Angaben in der Rechnung
12 Der Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet,
innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14
Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen. Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn-
und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Ver-
mietung von Campingflächen besteht eine Rechnungserteilungspflicht jedoch nicht, wenn die
Leistung weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juris-
tische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 5 UStR).
13 Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss die Rechnung u. a. das nach Steuer-
sätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuer-
satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG) ent-
halten. Wird in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung
angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzel-
nen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).
14 Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen.
Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich
eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
15 Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungs-
empfängers – nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht
begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“,
„Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in
einem Betrag ausgewiesen wird:
Abgabe eines Frühstücks
Nutzung von Kommunikationsnetzen
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
Überlassung von Fitnessgeräten
Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil
mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt
dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
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Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt verein-
bart wird.
II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab dem 1. Januar 2010 – im Vorgriff auf
eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien –
1.) Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung und Sammelposten für andere, dem
allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 LStR 2008)
16 Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem
allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausge-
wiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz. 17), so ist die
Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück
20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf
diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als
Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein Anlass für die
Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzu-
erkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen).
Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang
zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht
so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende
Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe
als privat veranlasst zu behandeln.
2.) Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer
Auswärtstätigkeit (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)
17 Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit
ist im Sinne des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich vom Arbeitgeber
veranlasst (abgegeben), wenn
die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung
mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder
arbeitsrechtlich ersetzt werden,
die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich
beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische
Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels
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vorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird
anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen – z. B. in Fällen
einer nicht vorhandenen Reisestelle -. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn
der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den
Arbeitnehmer z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen
der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten
Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder
Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird,
oder
eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück
ausnahmsweise nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als
geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber die
Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.
Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung nach dem
BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach kann das Frühstück mit dem
Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an,
wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises
oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung – Rz. 16 -).
3.) Anwendungsregelung
18 Abschnitt II dieses Schreibens ist für Übernachtungen mit Frühstück ab 1. Januar 2010
anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei
Monaten nach Veröffentlichung dieses Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum
für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß
Rz. 17).
19 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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