Umsatzsteuerhinterziehung durch Hotels – kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Gestern kam es dann online: Umsatzsteuer, kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste – Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.13.
Ich freue mich sehr über dieses Urteil, bestätigt es doch unsere ordentliche und korrekte Arbeitsweise, das Frühstück eben nicht in die Pauschale mit der Übernachtung zu inkludieren und dieses dann nur mit dem Mehrwertsteuer-Satz von 7% abzurechnen. Da sich viele Hotelkollegen leider daran nicht gehalten haben, wurde es zum Wettbewerbsnachteil für unser Haus und zum Ärgernis für unsere Mitarbeiter.
„Wieso zum Wettbewerbsnachteil?“, werden sich einige jetzt fragen. Nun, machen wir doch mal folgende Beispielrechnung auf (Hotelgröße und Zahlen fiktiv als Beispiel):
Ein Hotel Bremen bietet z.B. HRS seine Preise inkl. Frühstück an. Ich habe dann mal selbst in dem Hotel eingecheckt, um mich der Vorgehensweise zu vergewissern. Die Aussagen variieren: Beim Check-In sagte man mir: „Sie haben inklusive Frühstück gebucht.“ Beim Check-Out habe ich gefragt, warum denn das Frühstück nicht auf der Rechnung mit ausgewiesen wird. Aussage: „Das ist ein Geschenk des Hauses, eine Gratisleistung.“ Auf Nachfrage wurde auch bestätigt, dass man das Hotel nicht ohne Frühstück buchen könne. Diese Leistung sei immer inkludiert. Meines Erachtens sollte diese Gratisleistung dann, wie zum Beispiel auch das kostenlose W-Lan, als Gratisleistung ausgewiesen werden und das Hotel seine Raten (auf ihrer Website und überall anders) exklusive Frühstück ausweisen, da diese in den Gratisleistungen enthalten ist.
Warum beschäftigt mich das? Das besagte Hotel in Bremen verschafft sich so in meinen Augen einen unrechtmässigen Wettbewerbsvorteil:
Die Preise werden inkl. Frühstück angegeben, niemand weiß aber, was das Frühstück kostet und man kann auch nicht ohne Frühstück buchen. Somit kann der Gast nicht den reellen Preis Übernachtung vs. Übernachtung (EZ und DZ) zwischen dem Hotel in Bremen und unserem prizeotel Bremen-City vergleichen. Das prizeotel Bremen-City hat dadurch immer einen Nachteil in der Darstellung auf HRS und anderen Portalen, sowie auch bei Firmenkunden. Bei einem angenommenen Frühstückspreis von brutto €11 (was ich anhand der Leistungen bewerte), müsste das Hotel normalerweise ca. €1,76 an Mehrwertsteuer (19%) für das Frühstück abführen. Tatsächlich führen Sie aber nur 7% Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag von €95 ab. Ein mit brutto €11 angenommenes Frühstück schlägt also nur mit einer Mehrwertsteuer (7%) in Höhe von €0,72 zu Buche. Somit verschafft sich das Hotel einen Netto-Vorteil von ca. €1,04. Bei einem Doppelzimmer sind es schon netto ca. €2,08. Hier verschafft sich das Hotel einen Vorteil von ca. €37.674, netto pro Jahr (Beispielrechnung nachfolgend, hoffe, dass ich da jetzt keinen Denkfehler habe). 🙂
Das Hotel hat 135 Zimmer. Ausgehend von einer Jahresbelegung von 75% und einem angenommen Doppelbelegungsfaktor von 1,4 hat das Hotel ca. 51.751 Gäste pro Jahr im Hause:
135*365=49.275 / 75%=36.965 / *1,4 = 51.751
Legt man einen Durchschnittswert von 70% frühstückenden Gästen zu Grunde, sind das ca. 36.225 Frühstücksgäste und ein Mehrwertsteuer-Vorteil von
36.225 *€1,04=€37.674 netto.
Die gleiche Thematik besteht im Übrigen bei den Firmenpreisen. Hier verschafft sich das Hotel einen Vorteil gegenüber den Hotels, die sauber arbeiten und das Frühstück sauber ausweisen. Natürlich ist die Ausweisung des Frühstücks auf Grund der unterschiedlichen Mehrwertsteuer-Sätze in manchen Fällen zum Nachteil der Reisenden und ihrer steuerfreien Zuschläge. Den Unmut tun die Reisenden dann auch kund und buchen das prizeotel Bremen-City im Zweifel nicht mehr (siehe BLOG Beitrag vom 10.09.2010) und wir werden hier auch immer wieder von Seiten der Reisenden damit konfrontiert.
Zusammenfassend bin ich der Meinung, was nun auf vom Bundesfinanzhof bestätigt wurde. Dem Hotel in Bremen (und anderen Hotels) sollte es nicht erlaubt sein, seine Preise inklusive Frühstück auf seiner eigenen Seite oder anderen Portalen darzustellen/anzubieten, wenn niemand nachvollziehen kann, wie teuer das Frühstück eigentlich ist. Und es darüber hinaus sollte auch nur eine Rechnung für die Übernachtung ausgestellt werden.
Den gewonnen Betrag könnte man dann hervorragend in die Renovierung oder das Online-Marketing stecken. Oder, wie viele es einfach machen, die Endpreise dementsprechend reduzieren.
Und was das Ärgernis für unser Haus, vor allem aber unsere Teammitglieder angeht: Sehr oft gab es Aussagen wie „In anderen Hotels geht das auch, Sie sind aber wirklich unflexibel“, „Sie sind Dienstleister, da können Sie mir ruhig mal etwas entgegenkommen“, „Bei Ihnen buche ich nie wieder, wenn Sie das jetzt nicht so machen, wie ich das brauche.“ Auch wenn wir unsere Gäste seit Anfang 2010 immer wieder darauf hingewiesen haben, hörten diese „Anfeindungen“ nicht auf. Im Gegenteil, wir wurden sogar tatsächlich dafür negativ in den bekannten Bewertungsportalen bewertet. Und selbst die haben es nicht eingesehen, solche Bewertungen zu löschen, ist es doch das „subjektive Empfinden des Gastes“.
In der Konsequenz heißt es doch für uns, dass die Bewertungsportale es zulassen, dass wir zur Umsatzsteuerhinterziehung angestiftet werden und das ist, wie die Hinterziehung selbst, ebenfalls ein Strafbestand. Nach dem Urteil werden wir uns noch einmal unsere Bewertungen raussuchen, die diesen Punkt thematisiert haben und die Portale ein weiteres Mal anschreiben, um zu sehen, dass wir vielleicht die Bewertungen doch rauskriegen. Und sollten sich Gäste weiterhin beschweren, werden wir ihnen das Urteil in die Hand drücken und hoffen auf ein Einsehen.
Ebenfalls hoffen wir nun auf ein Einsehen, dass jetzt endlich bei vielen Kollegen das Frühstück nicht mehr kostenlos in die Übernachtung inkludiert wird (und auf der Rechnung dann nicht ausgewiesen wird), damit unsere gemeinsamen Gäste eine gemeinsame Vorgehensweise in der Hotellerie genießen können. Denn zu oft muss man sich als Hotel für eine ordentliche Arbeitsweise rechtfertigen, nur weil vermeintliche Kollegen nicht in der Lage sind, ordentlich zu arbeiten: PCI Compliance, Datenschutz, Meldegesetz – das sind nur einige Themen, die man dazu nennen kann.