Unister Insolvenz und die Folgen für die Hotellerie
Für die Unister Holding ist gestern also das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für die anderen Unister-Gesellschaften, die im Juli Insolvenzantrag gestellt haben, wird die Verfahrenseröffnung für Ende September erwartet. Die Auswirkungen auf die Hotellerie können verheerend sein.
Da wir nie auf die Zusammenarbeit mit Unister gesetzt haben – jeder kennt meine Meinung dazu – können wir uns jetzt zurücklehnen. Aber auf die Hotels, die mit Unister Geschäfte gemacht haben, können große Probleme zukommen. Nach der aktuellen Gesetzeslage ist der Insolvenzverwalter bevollmächtigt Rechtsgeschäfte anzufechten, soweit er annehmen darf, dass andere Gläubiger benachteiligt wurden. Und nach dem Gesetz werden andere Gläubiger benachteiligt, wenn die Hotels von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit von Unister wussten und Gelder angenommen haben. Jetzt werden viele natürlich sagen, dass sie damit nicht gerechnet haben oder davon nichts wussten. Das ist aber egal, nach der Rechtsprechung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit bereits zu erkennen, sobald die Zahlung schleppend erfolgt. Ein Indiz dafür kann auch sein, wenn längere Zahlungsziele eingeräumt werden, Lastschriften platzen, (nachträglich) Ratenzahlungen vereinbart werden, etc…und das war zweifellos bei Unister der Fall.
Die Hotels die das also betrifft, sollten sich jetzt schon einmal mit einem Anwalt und ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, denn sie werden sicherlich nicht unerhebliche Rückstellungen bilden müssen. Warum? Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Rechtsgeschäfte der letzten Jahre anfechten. Nach Paragraf 133 der Insolvenzordnung (InsO) sind Geschäfte bis zu zehn Jahren rückwirkend anfechtbar. Das beutetet im Klartext: die gesamten Unister Umsätze der letzten Jahre könnten zurückgefordert werden.
In meinen Augen ist es nur eine Frage der Zeit, wann das Schreiben des Insolvenzverwalters mit der Insolvenzanfechtung in der Post ist und somit Rückforderungen in immenser Höhe gestellt werden.
Und genau das sind meines Erachtens Themen, die unsere Branche diskutieren und über die informiert werden sollte. Hilfreich wäre es da sicherlich, wenn die Branchenverbände sich diesem Thema einmal annehmen. Es sollten dringend schon im Vorfeld Handlungsempfehlungen erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Welle kommt, dann wird es für einige Hotels existenzbedrohend sein.
So ganz einfach ist das nicht mit den „letzten Jahren“:
http://www.ra-franzke.de/beratung/regelinsolvenz/faq/anfechtung-insolvenzverwalter/
Die Risiken haben wir umfassend hier beschrieben:
https://www.spiritlegal.com/de/aktuelles/details/insolvenzanfechtung.html
Der verlinkte Artikel aus der FAZ „Wie ein Blitz aus heiterem Himmel“ sollte manchem die Augen öffnen.
„Nach Paragraf 133 der Insolvenzordnung (InsO) sind Geschäfte bis zu zehn Jahren rückwirkend anfechtbar. Das beutetet im Klartext: die gesamten Unister Umsätze der letzten Jahre könnten zurückgefordert werden.“
Das ist „etwas platt formuliert“! Hierzu müssen Bedingungen zugrunde liegen, die es bei z.B. Unister aber noch zu überprüfen gilt. Die Pauschalaussage, daß Unister sich „alles zurückholen kann“ ist wohl gerade sehr modern in der Branche.
Selbst wenn einem die Forderung ergeht, kann man Einspruch einlegen. Kritisch wird es halt bei Pauschalabrechnungen ohne nachweisbare Leistung.
Am Ende des Tages muss dem Gläubiger nachgewiesen werden, daß er durch sein geschäftliches Handeln die nötigen Bedingungen für Rückforderungen nach den Paragraphen 130ff. InsO. erfüllt.
Es wird nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird.